Vereinsstatuten

                                                            STATUTEN

                                                            des Vereins

                           „Alumni-Club der Medizinischen Universität Wien"

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Alumni-Club der Medizinischen Universität Wien" und hat seinen Sitz in Wien.

(2) Er erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Gebiet der Republik Österreich, aber auch auf das Ausland. Die Kooperation mit anderen AbsolventInnenvereinen wird angestrebt.

§ 2

Zweck

(1) Der „Alumni-Club der Medizinischen Universität Wien" ist die Vereinigung von AbsolventInnen der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) und AbsolventInnen der ehemaligen medizinischen Fakultät der Universität Wien.

(2) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke iSd §§ 35 ff BAO.

(3) Der Verein hat den Zweck, die Allgemeinheit auf geistigem Gebiet zu fördern. Insbesondere bezweckt der Verein, die Kontakte der AbsolventInnen der Medizinischen Universität Wien untereinander und zu den Angehörigen der Universität (Studierende und MitarbeiterInnen) zu stärken, um durch einen wechselseitigen Austausch von Gedanken und Erfahrungen sowohl die berufliche (Weiter-)entwicklung der AbsolventInnen als auch die Leistungen der Medizinischen Universität Wien in Forschung, Lehre und Patientenbetreuung und damit insbesondere die Erwachsenenbildung zu fördern. Weiters bezweckt der Verein die Unterstützung der Medizinischen Universität Wien bei ihren vielfältigen Aufgaben zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre gemäß § 3 Universitätsgesetz 2002 (UG). Darüber hinaus bezweckt der Verein die Unterstützung von hilfsbedürftigen AbsolventInnen und Studierenden.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und ihre Aufbringung

(1) Die Erreichung der Vereinszwecke wird durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.

(2) Ideelle Mittel sind:

1. Förderung der Erwachsenenbildung durch Pflege des Kontakts zwischen AbsolventInnen, Studierenden sowie MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität Wien sowie insbesondere durch Veranstaltungen,

 

2. Aufbau eines nationalen und internationalen Netzwerks zur beruflichen Weiterbildung,

3. Förderung der Ziele der Medizinischen Universität Wien und Unterstützung der Universitätsleitung bei der Erreichung dieser Ziele iSd § 40a BAO,

4. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den AbsolventInnen und Studierenden der Medizinischen Universität Wien und den AbsolventInnen im In- und Ausland sowie des Wissenstransfers,

5. Förderung des Wissensaustausches durch die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen der Medizinischen Universität Wien und ihren AbsolventInnen,

6. Schaffung von Strukturen zur Beratung, Unterstützung und Förderung der Studierenden und AbsolventInnen bei der Laufbahnplanung,

7. Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses an der Medizinischen Universität Wien,

8. Hilfestellung bei Studierenden- und Lehrendenmobilität,

9. Kontaktpflege und Wissensaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis durch Vorträge, Seminare, Tagungen, Symposien sowie – in untergeordnetem Ausmaß – gesellschaftliche Veranstaltungen,

10. Beratung und Hilfe für hilfsbedürftige AbsolventInnen und Studierende iSd § 37 BAO,

11. Organisation von identitätsstiftenden Veranstaltungen,

12. Organisation von Weiterbildungsaktivitäten,

13. Entgeltliche Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen gegenüber Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben Zwecke fördert sowie Mittelzuwendungen an begünstigte Einrichtungen iSd §§ 4a Abs 3 bis 6 und 4b EStG zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke.

(3) Materielle Mittel werden aufgebracht durch:

a. Mitgliedsbeiträge,

b. Spenden,

c. Förderungen und öffentliche Subventionen,

d. Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,

e. Beiträge für Veranstaltungen, Erlöse aus Veranstaltungen,

f. Sponsoring,

g. Verkauf eigener Publikationen,

 

h. sonstige Einnahmen

(4) Verwendung der Mittel:

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und zur Erreichung der angeführten Zwecke verwendet werden.

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die an der Medizinischen Universität Wien (bzw. an der früheren Medizinischen Fakultät der Universität Wien) ein ordentliches oder außerordentliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, ein solches absolvieren oder in irgendeiner Art an der Medizinischen Universität Wien beschäftigt oder angestellt sind bzw. waren und einen Mitgliedsbeitrag leisten, dessen Höhe vom Vorstand des Alumni-Clubs festzulegen ist.

(2) Fördernde Mitglieder:

Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und mittragen und die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten, dessen Höhe vom Vorstand des Alumni-Clubs festzulegen ist.

(3) Sponsoren:

Sponsoren können physische und juristische Personen werden, die einen vom Vorstand festzulegenden Mindestbetrag in den Verein einbringen

(4) Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die sich um Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle handlungsfähigen physischen und juristischen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird mit Entstehung des Vereins wirksam.

§ 6

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das passive Wahlrecht stehen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, sowie allen physischen Personen aus dem Kreis der fördernden Mitglieder zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; ferner durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis zu diesem Termin erklärt werden.

(3) Der Vorstand kann die Streichung der Mitgliedschaft vornehmen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens oder Schädigung des Ansehens der Medizinischen Universität Wien jederzeit verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung binnen 2 Wochen zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a. die Generalversammlung

b. der Vorstand

c. die RechnungsprüferInnen

d. das Schiedsgericht

§ 9

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG). Sie findet einmal jährlich statt.

(2) Der ordentlichen Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung über

a. den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Vereinsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, nach Anhörung des/der RechnungsprüferIn;

b. den Jahresvoranschlag;

c. die Bestellung des Vorstandes;

d. die Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit;

e. die Bestellung der RechnungsprüferInnen;

f. die Abberufung der RechnungsprüferInnen mit Zweidrittelmehrheit;

g. die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit;

h. die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4 Abs. 4);

i. die Berufung gegen den Ausschluss;

j. die Einsetzung von Beiräten auf Vorschlag des Vorstandes;

k. die Beschlussfassung über die Änderung der Wahlordnung mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen drei Wochen einzuberufen.

(4) Anträge von mindestens 10 Vereinsmitgliedern müssen auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.

(5) Die Einberufung einer Generalversammlung hat der Vorstand durch Einladung jedes Vereinsmitgliedes schriftlich –per Briefpost, Telefax oder E-Mail - vorzunehmen. Sie hat spätestens vierzehn Tage vor Zusammentritt der Generalversammlung an alle Vereinsmitglieder zu ergehen. Die Einberufung einer Generalversammlung hat den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

(6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der PräsidentIn, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der VizepräsidentIn. Ist auch diese/r verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.

(7) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur über solche Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen.

(8) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie alle fördernden Mitglieder sofern es sich um physische Personen handelt. Jedes zu diesem Personenkreis zählende Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein stimmberechtigtes Mitglied nie über mehr als zwei Stimmen verfügen. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer VertreterInnen) beschlussfähig, wobei auch das gemäß Abs 6 vorsitzführende Mitglied dem Präsensquorum hinzuzurechnen ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.

(10) Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die Anwesenheit der TeilnehmerInnen, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen ist. Die Niederschrift ist von dem / der Vorsitzenden der Generalversammlung und dem / der SchriftführerIn zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.

§ 10

Änderung der Vereinsstatuten

Änderungen der Vereinsstatuten bedürfen eines mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung.

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem PräsidentIn, der/dem VizepräsidentIn als StellvertreterIn der/des PräsidentIn, der/dem KassierIn, der/dem SchriftführerIn sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Soweit diese Vereinsmitglieder juristische Personen sind, üben die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane das Stimmrecht aus. Darüber hinaus gehören dem Vorstand drei Mitglieder an, die vom Rektorat der Medizinischen Universität Wien entsendet werden.

(2) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Dazu ist eine nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.

(4) Auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen hat eine Vorstandssitzung binnen drei Wochen stattzufinden.

(5) Die Einberufung zu Sitzungen hat der/die PräsidentIn, in seinem/ihrem Verhinderungsfall der/die VizepräsidentIn, im Falle dessen/deren Verhinderung der/die KassierIn schriftlich vorzunehmen. Die Einberufung hat die Tagesordnung und den Sitzungsort zu enthalten. Die Einberufungsfrist hat mindestens fünf Tage, den Tag der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet, zu betragen, falls nicht Gefahr in Verzug besteht.

(6) Den Vorsitz im Vorstand führt die/der PräsidentIn, in ihrem/seinem Verhinderungsfall der/die VizepräsidentIn, im Falle dessen/deren Verhinderung der/die KassierIn.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfe der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die schriftliche Bevollmächtigung eines anderen stimmberechtigten Vorstandsmitglieds ist zulässig, wenn das vertretene Vorstandsmitglied an der Teilnahme an der Vorstandssitzung verhindert ist, wobei ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied anlässlich einer Vorstandssitzung nicht mehr als ein abwesendes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten darf.

(9) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Es müssen daraus die Anwesenheit der TeilnehmerInnen, die Gegenstände der Verhandlungen, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit ersichtlich sein. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der SchriftführerIn zu unterfertigen. Jedem Vorstandsmitglied ist binnen drei Wochen eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.

(10) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs 11) oder Rücktritt (Abs 12).

(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung wird erst mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds wirksam.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs 3) eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:

a. Aufnahme, Streichung und Ausschluss der Mitglieder (§ 5 Abs 2 und 3, § 7 Abs 3 und 4);

b. die Vorlage des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c. die Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung;

d. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

e. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;

f. Verwaltung des Vereinsvermögens und Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens;

g. Bestellung und Abberufung der/des GeschäftsführerIn;

h. Besorgung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind;

i. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2;

j. die Erstellung einer Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand kann im Bedarfsfall Sektionen errichten, die mit speziellen Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszweckes betraut werden. Zu LeiterInnen dieser Sektionen können vom Vorstand alle ordentlichen Vereinsmitglieder bestellt werden.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf Kommissionen einsetzen.

§ 13

Besondere Angelegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/Die PräsidentIn vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/von der PräsidentIn und dem/der KassierIn zu unterfertigen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der/die PräsidentIn berechtigt, auch in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3) Der/Die VizepräsidentIn tritt im Falle der Verhinderung an die Stelle des/der PräsidentIn und unterstützt den/die PräsidentIn in Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben.

 

(4) Der/Die SchriftführerIn hat den PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(5) Der/Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich und tritt im Falle der Verhinderung des/der des/der PräsidentIn und des/der VizepräsidentIn an die Stelle des/der PräsidentIn.

(6) Die übrigen Vorstandsmitglieder unterstützen den/die PräsidentIn in Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben.

§ 14

GeschäftsführerIn

(1) Der Vorstand bestellt eine/n GeschäftsführerIn. Diese/r unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Sie/Er ist vertretungsbefugt gemäß § 14 Abs 2. Die Funktionsperiode des/der GeschäftsführerIn beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die/der Geschäftsführer/in, kann die/den Präsidentin/en auch ohne deren/dessen Verhinderung im Sinne des § 48 Unternehmensgesetzbuch (UGB) (Prokura) jeweils einzeln vertreten. Die/der Geschäftsführer/in übt ihre/seine Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Medizinischen Universität Wien aus.

§ 15

RechnungsprüferInnen

(1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Die RechnungsprüferInnen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Prüfungsbericht der RechnungsprüferInnen hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen.

(4) Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe des Vereins haben die von den RechnungsprüferInnen aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen die aufgezeigte Gefahr zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.

 

(5) Stellen die RechnungsprüferInnen fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(6) Hat der Verein gemäß § 22 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 (VerG) eine/n AbschlussprüferIn zu haben, so gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß. In diesem Fall sind auch dann, wenn an anderen Stellen dieser Statuten auf die RechnungsprüferInnen verwiesen wird, diese Bestimmungen sinngemäß auf den/die Abschlussprüfer/in anzuwenden.

§ 16

Schiedsgericht

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand schriftlich die Anrufung des Schiedsgerichts unter gleichzeitiger Namhaftmachung zweier ordentlicher Mitglieder als SchiedsrichterInnen bekannt gibt. Der Vorstand hat den anderen Streitteil unverzüglich über die Anrufung des Schiedsgerichtes zu informieren. Der andere Streitteil ist verpflichtet, binnen drei Wochen ab Erhalt der Mitteilung des Vorstands über die Anrufung des Schiedsgerichts seinerseits zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer drei Wochen ein fünftes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Nichteinigung bestellt der Präsident/die Präsidentin binnen weiterer drei Wochen den/die Vorsitzende/n des Schiedsgerichts.

(3) Bei Streitigkeiten, bei denen der Vorstand als Partei auftritt, sind Mitglieder des Vorstands vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.

(4) Wenn die Nominierung eines(r)/beider SchiedsrichterInnen/Schiedsrichters von den Streitteilen nicht rechtzeitig vorgenommen wird oder nicht innerhalb von drei Wochen ein Mitglied als Vorsitzende/r des Schiedsgerichtes namhaft gemacht wird, erfolgt die Namhaftmachung durch den Vorstand. An der Beschlussfassung darüber dürfen Mitglieder des Vorstands, die Streitteile sind oder bei denen im Sinn des § 19 Jurisdiktionsnorm (JN) ein zureichender Grund für ihre Befangenheit vorliegt, nicht mitwirken. Ist der Vorstand aus diesen Gründen beschlussunfähig, erfolgt die Namhaftmachung des/r SchiedsrichterInnen/Schiedsrichters oder des/der Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch die Generalversammlung.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichts sind die beiden Streitteile zu hören.

(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.

§ 17

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Einlagen zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu berechnen ist. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 18

Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Diese Generalversammlung hat auch über die Abwicklung des Vereinsvermögens – sofern ein solches vorhanden ist – zu beschließen. Insbesondere hat sie einen für die Abwicklung Zuständigen zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, welcher gemeinnützigen Organisation im Sinn der §§ 34 ff BAO das verbleibende Vereinsvermögen nach Abwicklung zukommen soll. Auch diese Beschlüsse bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Das nach Abdeckung der Passiven allfällig verbleibende Vereinsvermögen ist im Fall der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ausschließlich einer gemeinnützigen Organisation im Sinn der §§ 34ff BAO zuzuwenden mit der Auflage, dieses nur für gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 34ff BAO, in erster Linie für Zwecke im Sinn des § 2 dieser Statuten, zu verwenden.